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   VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783   

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VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 (https://dejure.org/2015,9375)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 (https://dejure.org/2015,9375)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2015 - 3 CE 14.1783 (https://dejure.org/2015,9375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Besetzung eines leitenden Dienstpostens in einem Finanzamt

  • rewis.io

    Beurteiler, Antragstellers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Besetzung eines leitenden Dienstpostens in einem Finanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 07.05.2014 - 3 BV 12.2594

    § 62 Abs. 2 LbV und Art. 59 Abs. 2 LlbG verlangen nicht, dass das Gesamturteil

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

    Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

    Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

    Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58).

  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 3 B 10.180

    Beteiligung der Regierung bei dienstlicher Beurteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist.

    Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

    Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18).

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 CE 12.2470

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung (BesGr. A 11); Leistungsgrundsatz; Vorrang

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

    Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a.a.O. juris Rn. 32).

    Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a.a.O. Rn. 40).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13).

    Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d.h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 3 ZB 09.231

    Dienstliche Beurteilung; abteilungsübergreifender Vergleich; abteilungsinterner

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. "Orientierungsschnitt" für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. "Ranking" sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47).

    Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 18.12.1998 - 3 B 97.1485
    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

    Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

    Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a.a.O. juris Rn. 32).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

    So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2015 - 3 CE 14.1783
    Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • VGH Bayern, 30.10.2006 - 3 BV 03.2366
  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 6 CE 13.499

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; Beförderungsplanstelle; Deutsche Telekom

  • VGH Bayern, 16.04.2012 - 3 ZB 10.1939

    Dienstliche Beurteilung

  • VGH Bayern, 12.02.2004 - 3 CE 04.76
  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 3 CE 07.2748
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

  • VGH Bayern, 16.09.2011 - 3 CE 11.1132

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung

  • VGH Bayern, 18.12.2013 - 3 ZB 11.47

    Polizeioberkommissar (BesGr. A 10); dienstliche Beurteilung; Zuständigkeit des

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 3 ZB 13.1804

    Dienstliche Beurteilung; Verwendungseignung

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 1 K 20.715

    Rechtliche Prüfung einer dienstlichen Beurteilung

    Das vom Beurteiler geschilderte Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung der Klägerin steht überdies in vollem Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der im vorliegenden Zusammenhang ausgeführt hat (B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 39, 57 ff.): "Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die auch hier praktizierte Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.14 2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 63; U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58).

    Dies gilt auch in Ansehung der Gruppengröße von (letztlich) 20 zu beurteilenden SteuerhauptsekretärInnen beim Finanzamt B* ... Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Zulässigkeit eines einheitlichen Orientierungsschnitts in der Bayerischen Steuerverwaltung Folgendes ausgeführt (B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 - juris, Rn. 52 f.):.

    Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Gruppengröße von 20 BeamtInnen ausreichend groß ist, um hierauf den vorgegebenen Orientierungsschnitt von 11 Punkten anzuwenden und ob darüber hinaus zur Bestimmung der Vergleichsgruppe korrekterweise auf die Unterfrankengruppe mit insgesamt mehr als 100 SteuerhauptsekretärInnen abgestellt werden kann, so können diese beiden Fragen letztlich ebenso offen bleiben, wie der weitere Aspekt, ob das durch die Beurteilungsrichtlinien des Bayerischen Finanzministeriums vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben (zu letzterem vgl. BayVGH, B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 - juris, Rn. 62):.

    Aus alldem ergibt sich, dass der zuständige Beurteiler die Beurteilung der Klägerin eigenständig und letztverantwortlich vorgenommen hat, sodass es insoweit nicht auf die Größe der Vergleichsgruppe beim Finanzamt B ... ankommt (so explizit auch: BayVGH, B.v. 08.04.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 61).

  • VG Würzburg, 03.07.2015 - W 1 E 15.353

    Leitung eines Finanzamtes; Konkurrentenstreit; Abbruch eines Auswahlverfahrens;

    Diese Beschlüsse wurden auf Beschwerde des Antragsgegners hin jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 2015 (3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782 und 3 CE 14.1783) aufgehoben und der jeweilige Antrag auf Verhinderung einer Stellenbesetzung abgelehnt.

    Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung im Auswahlzeitpunkt ergibt sich aus den vom Gericht in den Eilverfahren W 1 E 14.491, W 1 E 14.495 und W 1 E 14.496 dargelegten Gründen, wie sie sodann vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den auf die Beschwerde des Antragsgegners ergangenen Beschlüssen vom 8. April 2015 (Az.: 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782, 3 CE 14.1783) bestätigt worden sind.

    Hieran ändert nichts, dass sich die vorliegende Fallkonstellation in wesentlichen Einzelheiten von den Sachverhalten unterscheidet, wie sie den Beschwerdeentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2015 (Az.: 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782 und 3 CE 14.1783) zugrunde gelegen haben.

  • VG Würzburg, 03.05.2022 - W 1 K 21.1596

    Dienstliche Beurteilung, Gewerbeaufsichtsamt, Regierung von Unterfranken,

    Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Quotenvorgaben für zulässig und vereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erachtet worden, wenn es sich um hinreichend große und homogene Verwaltungsbereiche handelt und die Quoten lediglich als Orientierung dienen und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen (vgl. etwa zur Zulässigkeit eines einheitlichen Orientierungsschnitts in der bayerischen Steuerverwaltung: BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris; zur Zulässigkeit einer Quotenregelung bei der bayerischen Polizei: BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris).

    Unabhängig von der Frage, ob die Vorgabe eines reinen Zielpunktwerts überhaupt mit einem Verfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der bayerischen Polizei praktiziert wird, vergleichbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 62 - dort offengelassen), lag hier bezogen auf das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken mit insgesamt 36 BeamtInnen eine hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe vor, wobei hinsichtlich des Gesamturteils auch geringfügige Abweichungen im Umfang von 5% zugelassen waren, sodass hier entsprechende Zielwerte rechtsfehlerfrei festgelegt werden konnten (vgl. zur ausreichenden Gruppengröße etwa: BVerwG, B.v. 26.5.09 - 1 WB 48/07 - juris: 20 Beamte am unteren Rand des Akzeptablen; BayVGH, B.v. 29.12.10 - 3 ZB 10.3 - juris: 19 Beamte nicht ausreichend; BayVGH, U.v. 17.12.15 - 3 BV 13.773 - juris: 26 Beamte ausreichend).

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 3 CE 15.2122

    Einstweiliger Rechtsschutz, Dienstpostenbesetzung, Inzidentprüfung, dienstliche

    Wie die Bezeichnung "Orientierungsschnitt" bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 05.11.2015 - 3 CE 15.1606

    Stellenbesetzung, Auswahlentscheidung, Dienstposten, Beamte, Bewerber

    Auf Beschwerde des Antragsgegners wurden diese Beschlüsse jeweils durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782 und 3 CE 14.1783) aufgehoben und die Anträge abgelehnt.

    Diese Konstellation betrifft auch noch einen zweiten Bewerber im ersten Auswahlverfahren, wobei dieser Bewerber und der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen ihre dienstliche Beurteilung nach den Beschlüssen des BayVGH vom 8. April 2015 (Az. 3 CE 14.1733, 3 CE 14.1782, 3 CE 14.1783) mit Widerspruchsbescheiden die Verwendungseignung für ein großes Finanzamt erhalten haben.

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